Sagt eine Mieterin gegenüber dem Vermieter aus, dass ihr Sohn den Haustürschlüssel für das Mietshaus in Hamburg vermutlich „am Strand von Rostock“ verloren habe, so mussder Eigentümer nicht davon ausgehen, dass mit dem abhandengekommenen Schlüssel kein Missbrauch begangen wird. Er darf die Schlüsselanlage auswechseln und der Mieterin in Rechnung stellen. Sie hat den Schlüssel schuldhaft verloren, weil ein solcher Verlust – wenn auch durch den Sohn verursacht – nur dadurch passieren kann, dass sie den Türöffner „nicht hinreichend sorgfältig mitgeführt“ hatte. (Amtsgericht Hamburg-Mitte, 43b C 228/07)
Mieter haftet für verlorenen Haustürschlüssel
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